Autor des Artikels: Graber & Partner
Die Regierung hat mit der Eilverordnung zum Nachtragshaushalt 2017
(„manovra correttiva“) einen Steuerbonus für Werbeausgaben beschlossen
und dafür insgesamt 125 Mio. Euro bereitgestellt.
Die Steuergutschrift ist für Unternehmen und Freiberufler vorgesehen und
gilt für Werbeinvestitionen, die in Zeitungen und Zeitschriften, digital
und auf Papier, sowie über Radio und Fernsehen vorgenommen werden.
Der gewährte Bonus ist auf die Mehrausgaben im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum zu berechnen. Es braucht eine Steigerung von
mindestens 1 % gegenüber den Werbeausgaben im Vorjahr. Die
Steuergutschrift der zusätzlich getragenen Werbekosten beträgt 90 % für
kleine und mittlere Unternehmen (< 250 Mitarbeiter und < 50 Mio. Erlöse)
und 75 % für Freiberufler. Der Steuerbonus kann nicht ausgezahlt,
sondern nur mit anderen Steuern verrechnet werden.
Beispiel:
Ein Kleinunternehmen hat 2017 Ausgaben in Höhe von 5.000 Euro getätigt.
2018 belaufen sich die Werbekosten auf 7.000 Euro. Die Mehrausgaben
überschreiten somit den geforderten Mindestzuwachs von 1 %, sodass eine
Steuergutschrift von 1.800 Euro (90 % des Zuwachses) beantragt werden kann.
Es gilt zu beachten, dass die Durchführungsbestimmungen noch ausständig
sind. Innerhalb Oktober sollen die genauen Fristen und Formalitäten für
die Gewährung der Steuergutschriften veröffentlicht werden. Insbesondere
muss klargestellt werden, ob die Steuergutschrift bereits für 2017 oder
erst für 2018 getätigte Werbeausgaben beantragt werden kann.