In ein paar Wochen möchte Tischler Werner W. mit Werkstatt in einem Ort im Pustertal seine neue Homepage online stellen. Wenn da nur nicht diese Altlasten wären: Vor sieben Jahren wurde er wegen des Besitzes einer geringen Menge Marihuana verurteilt. Im Netz scheint immer noch ein Artikel einer Tageszeitung auf, in dem damals darüber berichtet wurde. Nun fürchtet Herr W. um seinen guten Ruf. Was kann er tun? Besorgt wendet er sich an seinen Anwalt.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Leiter: „Das Internet vergisst nicht. Dieser Satz bringt das Problem von Werner W. auf den Punkt. Gibt der Tischler seinen Namen in das Suchfenster einer Suchmaschine ein, taucht zuerst der alte, für ihn negative Online-Zeitungsartikel auf. Der alte Artikel und die Homepage der Zeitung haben in den Suchmaschinen ein besseres Ranking als die neue Homepage.
In seinem Fall stehen sich zwei gegensätzliche Interessen gegenüber. Einerseits hat die Öffentlichkeit ein Recht auf Berichterstattung bei relevanten Informationen („diritto di cronaca“), auf der anderen Seite hat Werner W. ein Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre, zumal seit dem Vorfall geraume Zeit vergangen ist.
Das Internet gehört zu den neuen Medien. Alles, was neu ist, bringt das Problem mit sich, dass Gesetze zur Regelung von Phänomenen wie eben der Löschung von Daten noch nicht erlassen wurden bzw. in verschiedenen Ländern der europäischen Union unterschiedlich geregelt sind.
Seit einiger Zeit wird in europäischem Rahmen das so genannte „Recht auf Vergessen“ diskutiert. Dieses beinhaltet, dass digitale Informationen, die sich auf eine Person beziehen, nicht unbedingt dauerhaft im Netz zur Verfügung stehen dürfen. Auch die italienische Rechtssprechung befasst sich seither mit dem Thema und überprüft bei ihren Entscheidungen in jüngster Zeit ob die ursprüngliche Zeitungsnotiz weiterhin für die Öffentlichkeit von Wert sei.
Eine Entfernung von Inhalten kann ins Auge gefasst werden,
1.wenn der ursprünglich öffentlich relevante Vorfall, wie im Zeitungsartikel beschrieben, zeitlich weit zurück liegt,
2.wenn es heute kein öffentliches Interesse gibt, dass die Notiz weiterhin in der digitalen Welt erhalten bleibt (da ja die Öffentlichkeit bereits damals Kenntnis davon erlangt hat)
3.und wenn sich die bestehende Notiz im Internet augenscheinlich negativ auf die Person auswirken kann.
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann ein Antrag gestellt werden, dass die Information auf der Webseite gelöscht wird, wofür der Inhaber der Webseite, der Webmaster, zuständig ist. Erfolgt dies, soll nicht vergessen werden, dass der entsprechende Eintrag auch im Inhaltsverzeichnis der gängigen Suchmaschinen gelöscht wird.
Im Fall von Werner W. waren die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, dass Webmaster und Suchmaschinenbetreiber die Löschung vornehmen mussten. Die Homepage des Tischlers steht nun im Ranking an erster Stelle. Dennoch gilt: Es ist im Einzelfall und unter Abwägung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob eine Löschung möglich ist.
Wünschen Sie die Löschung von Daten aus dem Internet? Oder haben Sie ein ähnliches Problem? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter info@avv-leiter.it oder +39 0474 555356
Protokoll: Dr. Verena Duregger